Cachet 29.6.16

Das Originalbild vom Tropechopf ist hier zu finden

30.6.16  E-Mail an Cachet

Bildklau beim Tropechopf

Guten Tag Tina Andrea Habicht & Catherine Salome Pümpin Stainfield,

Zu unserem grossen Entsetzten hat Cachet vorgestern 28.6.2016 ein Bild
von unserer Webseite geklaut und für kommerzielle Zwecke auf Facebook
eingesetzt, siehe Bildanhang.

Zufälligerweise wurden wir gestern auf das geklaute Bild aufmerksam da es
in der Timeline als "sponsered content" auftauchte. Es war bis zu unserem
Post auch noch auf der Cachet Facebook Seite zuoberst platziert.

Irgendwie sehr dreist ein Bild eines Bali Sonnenschirms gleich um die Ecke
in Zürich bei uns zu klauen und damit zweimal Werbung zu machen, findet Ihr
nicht auch? Warum klaut ihr das Bild ausgerechnet bei uns, und nicht bei
einem Konkurrenten z.B. in Neuseeland?

Wir bitten Euch innert Frist Stellung zu nehmen und was Euer Vorschlag
wäre zur Bereinigung dieses Diebstahls.

Hier unsere Copyright Seite.

Sollten wir widererwarten keine Rückmeldung erhalten, wird dieses
Schreiben als Eingeschriebener Brief abgeschickt.

Mit freundlichen Grüssen

Monika Häusler (Inhaberin)

...weder auf E-Mails noch auf den eingeschriebenen Brief wurde jemals geantwortet...

3.8.16 Eingeschriebener Brief an Cachet

Bildklau auf Facebook vom 28.6.2016

Guten Tag Tina Andrea Habicht & Catherine Salome Pümpin Stainfield,

Zu unserem sehr, sehr grossen Erstaunen haben wir auf unser E-Mail vom 30. Juni 2016 keine Rückmeldung erhalten.

Ein grosses Sorry, unsere auszubildende Lehrtochter hat aus Versehen euer Bild geklaut... und die Sache wäre vom Tisch gewesen.

Tja, wäre. Auch wir mussten vor einigen Jahren bluten und 1500 Euro für ein geklautes Bild bezahlen obwohl wir Sorry sagten.

Wir bitten Euch für die Nutzungsrechte Fr. 250.- für das bei uns geklaute Bild mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 14 Tagen zu bezahlen.
Sollte das nicht der Fall sein wird die Angelegenheit weitergeführt.

Noch eine Geschichte so nebenbei: Bis zu diesem Bildklau haben wir unsere Kunden welche etwas bei uns nicht gefunden haben,
immer wieder an Cachet verwiesen, selbstsprechend werden wir das nicht mehr tun.

Wir sind nun bereits 20 Jahre im Business und das mit Herzblut. Zu sehen wie sich ein Mittstreiter benimmt, von dem wir doch einiges
an Menschlichkeit befürchteten... lässt uns erschaudern. Wie oben erwähnt, eine Entschuldigung und die Sache wäre erledigt gewesen.

Mit freundlichen Grüssen

Monika Häusler (Inhaberin)

Beilagen: E-Mail vom 30.6.16 und Screenshot Cachet

 

Auch die Schweizerische Lauterkeitskommission wurde von uns über diesen Bildklau informiert.

Am 19.10.16 erhielt der Tropechopf und Cachet folgendes E-Mail:

Sehr geehrte Frau Häusler

Besten Dank für Ihre Nachricht vom 28. September 2016.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission, das private und neutrale Selbstkontrollorgan der Werbebranche, darf weder Vorabprüfungen von
kommerzieller Kommunikation durchführen, noch Rechtsauskünfte erteilen, um sich in allfälligen späteren Verfahren nicht dem Vorwurf der
Vorbefassung auszusetzen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission wird daher auf formell eingereichte Beschwerde hin tätig und bearbeitet
dann die beanstandete Werbemassnahme.

Das für die Einreichung einer Beschwerde entsprechende Formular und die Wegleitung dazu können unter < http://www.faire-werbung.ch/beschwerde>
eingesehen und heruntergeladen werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, so hat die
beschwerdeführende Partei vor Anhandnahme des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500 zu leisten. Unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf
die Beschwerdegegnerin abwälzbar.

Bitte beachten Sie, dass über unsere Kommission keine Geldansprüche geltend gemacht oder beurteilt werden können.
Die Lauterkeitskommission prüft einzig die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation.

Selbstverständlich steht es Ihnen jederzeit frei, Strafanzeige vor der Strafbehörde, soweit ein Verstoss gegen Art. 3 UWG vorliegt,
oder eine Zivilklage vor dem Zivilgericht einzureichen.

In der Hoffnung, dass Sie in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung finden können, verbleiben wir

mit freundlichen Grüssen

L.K. Sekretariat

...weder auf E-Mails noch auf den eingeschriebenen Brief wurde jemals geantwortet...