Auch die Schweizerische Lauterkeitskommission wurde von uns über diesen Bildklau informiert.
Am 19.10.16 erhielt der Tropechopf und Cachet folgendes E-Mail:
Sehr geehrte Frau Häusler
Besten Dank für Ihre Nachricht vom 28. September 2016.
Die Schweizerische Lauterkeitskommission, das private und neutrale Selbstkontrollorgan der Werbebranche, darf weder Vorabprüfungen von kommerzieller Kommunikation durchführen, noch Rechtsauskünfte erteilen, um sich in allfälligen späteren Verfahren nicht dem Vorwurf der Vorbefassung auszusetzen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission wird daher auf formell eingereichte Beschwerde hin tätig und bearbeitet dann die beanstandete Werbemassnahme.
Das für die Einreichung einer Beschwerde entsprechende Formular und die Wegleitung dazu können unter < http://www.faire-werbung.ch/beschwerde> eingesehen und heruntergeladen werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, so hat die beschwerdeführende Partei vor Anhandnahme des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500 zu leisten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.
Bitte beachten Sie, dass über unsere Kommission keine Geldansprüche geltend gemacht oder beurteilt werden können. Die Lauterkeitskommission prüft einzig die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation.
Selbstverständlich steht es Ihnen jederzeit frei, Strafanzeige vor der Strafbehörde, soweit ein Verstoss gegen Art. 3 UWG vorliegt, oder eine Zivilklage vor dem Zivilgericht einzureichen.
In der Hoffnung, dass Sie in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung finden können, verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
L.K. Sekretariat
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